Das Vertragskonzept der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und darauf aufbauender Produktionsverträge regelt alle Projektphasen der Medien-Produktion und ist Grundlage aller Rechtsgeschäfte zwischen einem Kunden – nachfolgend "Auftraggeber" genannt - und der Trilight Visions GbR
– nachfolgend "Auftragnehmer" genannt -, deren Dienstleistungen der Kunde in Anspruch nimmt. Bedingungen des Auftraggebers haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

Bei Bedarf schicken wir Ihnen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gerne als PDF per Email oder als Ausdruck auf dem Postweg zu.

§1 Geltungsbereich
§1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. Dies ist der Fall, wenn die Auftragserteilung durch den Auftraggeber auf Grundlage eines vom Autragnehmer erstellten Kostenvoranschlages erfolgt, in dem auf die AGB hingewiesen wird. Sie gelten weiterhin für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen diesem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, auch ohne erneute Vereinbarung. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.

§1.2 Zur Festlegung von Auftragsverhältnissen zwischen den Vertragspartnern werden Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung detailliert aufgeführt. Für diese Leistungsbeschreibung sind umfangreiche Auftragsunterlagen, sowie ein detailliertes Briefing seitens des Auftraggebers unabdingbare Voraussetzung.

§2 Zusammenarbeit
§2.1 Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin sorgt der Auftraggeber dafür, dass dem Auftragnehmer alle zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen und Vorgänge zeitgerecht vorgelegt werden. Dies gilt auch für alle Unterlagen und Vorgänge, die erst während der Vertragserfüllung bekannt werden.

§2.2 Die Vertragspartner nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, welche die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

§2.3 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und / oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§2.4 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird der Auftragnehmer ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Auftraggeber zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.

§2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbstständige oder gewerblich / freiberuflich arbeitende Mitarbeiter durchführen zu lassen. Dies wird mit dem Auftraggeber abgesprochen.

§3 Ausführung und Lieferfristen
§3.1 Bei Annahme eines Auftrages werden abhängig vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen über Fristen des Auftrages, inklusive angesetzter Korrekturrunden, zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

§3.2 Alle vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeiten oder Termine sind keine Fixtermine, werden aber bestmöglich eingehalten. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.

§3.3 Die im Vertrag vereinbarten Auftragsleistungen gelten mit Empfang des Werkes seitens des Auftraggebers als erbracht.

§4 Honorare und Zahlungen
§4.1 Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Honorarbezahlung der erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber.

§4.2 Sofern nicht anders im Vertrag geregelt, gliedert sich die Honorarbezahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer bei einer Dreharbeiten und Postproduktion umfassenden Filmproduktion in drei gleich große Teile, die zu folgenden Zeitpunkten fällig werden: Ein Drittel des Gesamtbetrags bei Vertragsabschluss, ein Drittel des Gesamtbetrags bei Abnahme des Rohschnitts, sowie ein Drittel des Gesamtbetrags bei Auslieferung des fertigen Werks.

§4.3 Werden vom Auftraggeber im Rahmen des Vertrags nur einzelne untergeordneten Produktionsabschnitte (z.B. Farbkorrektur von Videoaufnahmen oder Erstellung bewegter Grafiken) in Auftrag gegeben, die keine finanziellen Vorleistungen seitens des Auftragnehmers erfordern (z.B. für Technikmiete), wird der jeweilige Honorarbetrag jedes einzelnen Produktionsabschnitts mit Abschluss der jeweiligen Leistungsbringung des Auftragsnehmers fällig.

§4.4 Die durch den Auftragnehmer vorgelegten Rechnungen inkl. Mehrwertsteuer sind im Rahmen vereinbarter Konditionen ohne Abzüge zahlbar. Für Teilzahlungen gelten ebenfalls die im Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber während des Verzuges Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) zu berechnen.

§4.5 Bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis steht dem Auftragnehmer im kaufmännischen Verkehr ein Zurückhaltungsrecht gemäß §395 HGB zu. Der Auftragnehmer ist ebenfalls zum Zurückhalten seiner Leistungen - auch aus anderen Verträgen mit dem selben Auftraggeber - berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

§4.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

§4.7 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches aufgrund von nach Vertragsschluss aufge­tretener oder bekannt gewordener Verschlechterung des Vermögensverhältnisses des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Leistungen zurückhalten oder die Weiterbearbeitung einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit Zahlungen für Leistungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

§5 Honorarhöhe
§5.1 Die Honorarhöhe wird vorab in einem Kostenvoranschlag bestimmt. Leistungen, die der Auftraggeber danach zusätzlich in Auftrag gibt, werden zusätzlich berechnet.

§5.2 Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet):
-Vervielfältigungen
-Fremdsprachenversionen
-Reisekosten: Die Reisen sind im vorhinein mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Reisekosten werden nach den steuerlichen Sätzen abgerechnet.
-Normwandlungen von deutschen auf internationale Fernsehstandards (NTSC, SECAM). Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren)

§6 Urheberrecht und Nutzungsrecht
§6.1 Das gesetzliche Urheberrecht des Auftragsnehmers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar und bleibt somit bestehen.

§6.2 Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer das Recht, das fertige Werk zur Präsentation der eigenen Leistungen einzusetzen.

§6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Leistungen des Auftragsnehmers nur für den vertraglich vereinbarten Zweck Verwendung finden. Bei der Planung einer Nutzung des Werkes, die über die im Vertrag geregelten Bestimmungen hinausgeht, ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.

§6.4 Nach Zahlung des vereinbarten Honorars ist der Auftraggeber berechtigt, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in der vertraglich vereinbarten Art und Weise zu nutzen.

§6.5 Werden erbrachte Leistungen über die vertraglich vereinbarte Form, Umfang oder Zweck genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Urheber ein angemessenes Honorar für die Mehrnutzung zu zahlen.

§6.6 Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen ohne Zustimmung des Urhebers weder verändert noch nachgeahmt werden.

§7 Datenschutz
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle durch ihn mit der Abwicklung des Vertrages betrauten Personen die Datenschutzrechte kennen und beachten. Die Daten werden vom Auftragnehmer und den Dienstleistern nach den dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten geschützt. Gemäß §33 des Bundesdatenschutzgesetzes wird bekannt gegeben, dass die Kontaktdaten und die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigten Daten des Auftraggebers gespeichert werden.

§8 Versicherung
Alle vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens des Auftragnehmers nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines beim Auftragnehmer befindlichen Materials Sorge zu tragen.

§9 Versand
Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet der Auftragnehmer wie in eigenen Angelegenheiten.

§10 Abnahme und Mängelhaftung
§10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und dabei alle Interessen des Auftraggebers zu wahren. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistung, sowie zwischenzeitlich übergebener Korrekturfassungen, zu überprüfen und dem Auftragnehmer Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Endabnahme an den Auftraggeber über. Die Endabnahme ist schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

§10.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich das Werk / die Leistung unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und eventuelle Mängel dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelanzeige nicht innerhalb dieser 14 Tage angebracht, so gilt das Werk / die Leistung als abgenommen. Bei späterer Anzeige erlischt die Gewährleis­tungspflicht des Auftragnehmers.

§10.3 Die Gewährleistungspflicht ist nach Wahl des Auftragnehmers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Andere Gewährleistungspflichten stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn der Auftraggeber einen Mangel nicht binnen 8 Wochen anerkannt, oder einen anerkannten Mangel nicht binnen einer dem Aufwand angemessenen Frist (mindestens jedoch 8 Wochen) behoben hat.

§10.4 Bei technischen Mängelrügen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers die beanstandeten Gegenstände ihm oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung treten die Bestimmungen von §10.5 in Kraft.

§10.5 Schlägt eine Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber nach eigener Wahl eine Vergütungsherabsetzung (Minderung) oder eine Aufhebung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei geringfügiger Vertragswidrigkeit oder nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- und Sachmangels nach fehlgeschlagener Nachbesserung den Vertragsrücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen Mangels zu. Darüber hinaus gehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Schäden die nicht an den vom Auftragnehmer ge­lieferten Leistungen entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer kein Vorsatz anzulasten ist.

§10.6 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

§10.7 Zulieferungen (auch Dateien und Datenträger) durch den Auftraggeber, oder durch von ihm beauftragte Dritte unterliegen keiner Prüfungspflicht durch den Auftragnehmer. Bei Datensendungen speziell per e-Mail hat der Auftraggeber durch gängige Schutzprogramme vor Übertragung von Viren etc. zu schützen.

§10.8 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Schaden an der Leistung durch unsachgemäßen Eingriff, Handhabung, sachwidrigen Gebrauch oder Nutzung seitens des Auftraggebers oder Dritter entsteht.

§10.9 Stornierungen seitens des Auftraggebers sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers möglich. Bis zur Stornierung angefallene Kosten und bis zum Zeitpunkt erbrachte Leistungen / Arbeitszeit seitens des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§10.10 Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer keine Garantien im Rechtssinne. Herstellergarantien sind davon ausgenommen.

§11 Haftung und Haftungsbeschränkung
§11.1 Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Werks / der Leistung.

§11.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für die über die Leistungen / das Werk von ihm übermittelten Informationen. Weder für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität noch für die Freiheit von Rechten Dritter.

§11.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen den Auftragnehmer von Seiten Dritter wegen Veränderung, Übertragungen oder sonstigen Veränderungen von vom Auftraggeber bereit gestellten Programmen, Daten, Informationen, Bild / Tonmaterialien etc. geltend gemacht werden.

§11.4 Störungen im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in dem eines Zulieferers (z.B. wegen Streik, höherer Gewalt etc.) berechtigen den Auftraggeber erst dann zum Vertragsrücktritt, wenn ihm ein weiteres Warten nicht mehr zugemutet werden kann. Anderenfalls verlängert sich die Lieferzeit um die zumutbare Störungsunterbrechungszeit. Ein Rücktritt vom Vertrag ist jedoch frühestens 4 Wochen nach Eintritt einer oben beschriebenen Störung möglich. Sollten Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, so müssen sie innerhalb von 4 Monaten nach Ablehnung durch den Auftragnehmer klageweise geltend gemacht werden. Nach Ablauf der 4 Monatsfrist ist eine Geltendmachung ausgeschlossen.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne der HGB ist, oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschl. Scheck-, Wechsel-, und Urkundenprozessen, Würzburg. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers zu klagen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
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